Artikel 1 VO (EG) 2003/573

(1) Die Einfuhr von Weizen und Mengkorn des KN-Codes 1001 nach Anhang I und mit Ursprung in Rumänien zum Einfuhrzoll „Null” im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4766 gemäß dem Beschluss 2003/18/EG unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

(2) Die Einfuhr von Mais, anderer als für Saatzwecke, des KN-Codes 10059000 nach Anhang I und mit Ursprung in Rumänien zum Einfuhrzoll „Null” im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4767 gemäß dem Beschluss 2003/18/EG unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse müssen bei ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft von einem der folgenden Dokumente begleitet sein:

a)
der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1, die die zuständigen Behörden in Rumänien gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Gemeinschaft und Rumänien(1) erteilen;
b)
einer Erklärung auf der Rechnung, die der Ausführer gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Protokolls ausstellt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

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