Artikel 1a VO (EG) 2003/573
Ein Marktteilnehmer darf nur einen einzigen Antrag auf Einfuhrlizenz je Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 1 stellen. Stellt ein Marktteilnehmer mehrere Anträge, so werden alle seine Anträge abgelehnt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung geleisteten Sicherheiten zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verfallen.
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