Artikel 2 VO (EG) 2003/573
(1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am zweiten Montag jeden Monats bis 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.
Der Antragsteller reicht seinen Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem er für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist.
In jedem Lizenzantrag ist eine Menge anzugeben, die die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dem betreffenden Wirtschaftsjahr verfügbare Menge nicht überschreiten darf.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission am selben Tag spätestens bis 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit per Fax an die Nummer (32-2) 295 25 15 nach dem Muster in Anhang II die Gesamtmenge mit, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen angegebenen Mengen ergibt.
Diese Mitteilung hat getrennt von der Mitteilung über die anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide zu erfolgen.
(3) Überschreiten die seit Beginn des Wirtschaftsjahres für jedes Erzeugnis gemäß Absatz 2 gewährten Mengen die Kontingentsmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die an dem betreffenden Tag beantragten Mengen anzuwenden ist.
(4) Nach der etwaigen Anwendung der gemäß Absatz 3 festgesetzten Zuteilungskoeffizienten erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrlizenzen, die den der Kommission gemäß Absatz 2 mitgeteilten Anträgen entsprechen, am vierten Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung.
Am Tage der Einfuhrlizenzerteilung übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission spätestens um 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege die Gesamtmenge, die sich aus der Summe aller in den Einfuhrlizenzanträgen dieses Tages angegebenen Mengen ergibt, anhand des Musters im Anhang.
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