Artikel 3 VO (EG) 2003/573

In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beginnt die Geltungsdauer der Lizenz am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

Die Einfuhrlizenzen gelten bis zum Ende des Monats, der auf den Monat der Lizenzerteilung folgt.

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