Artikel 1 VO (EG) 2003/622

Ziel

In dieser Verordnung werden die notwendigen Maßnahmen für die Durchführung und technische Anpassung gemeinsamer grundlegender Normen für die Luftsicherheit festgelegt, die in nationale Sicherheitsprogramme für die Zivilluftfahrt aufzunehmen sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.