Präambel VO (EG) 2003/622

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt(1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission hat Maßnahmen für die Durchführung gemeinsamer grundlegender Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Europäischen Union zu erlassen. Eine Verordnung ist das zu diesem Zweck am besten geeignete Mittel.
(2)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 und zur Verhinderung unrechtmäßiger Eingriffe sollten die im Anhang festgelegten Maßnahmen geheim bleiben und nicht veröffentlicht werden.
(3)
Zu diesem Zweck ist es erforderlich, eine Unterscheidung zwischen Flughäfen im Lichte der örtlichen Risikobewertung zuzulassen. Die Kommission sollte daher über Flughäfen unterrichtet werden, bei denen das Risiko als geringfügiger eingestuft wird.
(4)
Die Durchführungsmaßnahmen sollten je nach Art der Luftverkehrsaktivitäten unterschiedlich sein können. Die Kommission sollte davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden, um ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

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