Artikel 11 VO (EG) 2003/638

(1) Den Einfuhrlizenzanträgen muss das Original einer gemäß dem Muster in Anhang I ausgestellten Ausfuhrbescheinigung beigefügt sein, die von den für die Erteilung der Bescheinigungen EUR.1 zuständigen Stellen erteilt wurde.

(2) Die Mengen, für die keine Lizenzen im Rahmen einer bestimmten Tranche beantragt werden, werden auf die nächste Tranche übertragen.

(3) Für die Tranche des Monats Oktober gilt Folgendes: Belaufen sich die Lizenzanträge für Einfuhren mit Ursprungskumulierung AKP/am wenigsten entwickelte ÜLG auf eine Menge, die die verfügbare Menge unterschreitet, so kann die Restmenge für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung auf den niederländischen Antillen oder Aruba genutzt werden.

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