Artikel 17 VO (EG) 2003/638

(1) Innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem letzten Tag der Frist für die Einreichung der Lizenzanträge teilen die Mitgliedstaaten der Kommission fernschriftlich oder auf elektronischem Weg die nach achtstelligen KN-Codes, Tranchen und Ursprungsländern aufgeschlüsselten Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden, mit Angabe der Nummer der beantragten Lizenz sowie des Namens und der Anschrift des Antragstellers mit.

Diese Mitteilung nach dem Muster von Anhang II muss auch erfolgen, wenn in einem Mitgliedstaat kein Antrag gestellt wurde.

(2) Innerhalb von zehn Tagen ab dem letzten Tag der Frist für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1

a)
bestimmt die Kommission, in welchem Umfang den Lizenzanträgen stattgegeben wird. Überschreiten die beantragten Mengen die für die betreffende Tranche und den betreffenden Ursprung verfügbaren Mengen, so setzt sie einen Verringerungssatz fest, der in jedem Antrag auf die beantragten Mengen angewendet wird;
b)
setzt die Kommission die für die nächste Tranche verfügbaren Mengen fest.

(3) Vermindert sich die Menge, für die die Lizenz ausgestellt werden soll, durch Anwendung des Verringerungssatzes gemäß Absatz 2 Buchstabe a) auf weniger als 20 Tonnen, so kann der Lizenzantrag innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung dieses Satzes zurückgezogen werden. Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

(4) Innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen ab dem Inkrafttreten der gemäß Absatz 2 Buchstabe a) erlassenen Verordnung der Kommission werden die Einfuhrlizenzen für die beantragten Mengen bzw. die Mengen unter Berücksichtigung des mit der Verordnung festgesetzten Verringerungssatzes erteilt.

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