Artikel 7 VO (EG) 2003/638

(1) Die Zollverringerung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2286/2002 gilt nur für Reiseinfuhren, für die eine Ausfuhrabgabe, die der Differenz zwischen den bei der Einfuhr von Reis aus Drittländern anwendbaren Zöllen und dem in Anwendung von Artikel 6 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Betrag entspricht, vom Ausfuhrland erhoben worden ist.

Als Einfuhrzollsatz gilt der am Tag der Einreichung des Lizenzantrags geltende Satz.

(2) Der Nachweis für die Erhebung der Ausfuhrabgabe wird dadurch erbracht, dass die Zollbehörde des Ausfuhrlandes in Feld 12 der von ihm erteilten Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster im Anhang I den Betrag in Landeswährung zusammen mit einer der im Anhang III genannten Angaben sowie Unterschrift und Stempel der Zollstelle anbringt.

(3) Liegt der Betrag der vom Ausfuhrland erhobenen Ausfuhrabgabe unter der Verringerung, die sich aus der Anwendung von Artikel 6 ergibt, so ist die Zollverringerung auf den erhobenen Betrag begrenzt.

(4) Wird der Betrag der erhobenen Ausfuhrabgabe in einer anderen Währung als der des Einfuhrmitgliedstaats angegeben, so ist als Wechselkurs für die Bestimmung des Betrags der tatsächlich erhobenen Abgabe der Kurs zu verwenden, der auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten dieses Mitgliedstaats am Tag der Vorausfestsetzung des Zollsatzes festgestellt wurde.

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