Artikel 8 VO (EG) 2003/638
Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 und in Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten die Einfuhrlizenzen für geschälten, geschliffenen oder halbgeschliffenen Reis sowie Bruchreis ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ablauf des dritten darauf folgenden Monats.
Diese Gültigkeitsdauer darf jedoch den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung nicht überschreiten.
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