Artikel 9 VO (EG) 2003/638

Für die Einfuhren in die Gemeinschaft von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) wird im Rahmen eines Kontingents von 35000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis), von denen 25000 Tonnen den niederländischen Antillen und Aruba und 10000 Tonnen den am wenigsten entwickelten ÜLG vorbehalten sind, auf Vorlage einer Einfuhrlizenz eine Zollverringerung gewährt.

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