Artikel 1 VO (EG) 2003/694

(1) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt und umfassen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenfelder. Sie sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit zum Zweck der Durchreise gleichgestellt. Zudem enthält die digitale Form die eindeutige Angabe, dass es sich bei dem ausgestellten Dokument um ein FTD handelt.

(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 ausgestellt und umfassen die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenfelder. Sie sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit zum Zweck der Durchreise gleichgestellt. Zudem enthält die digitale Form die eindeutige Angabe, dass es sich bei dem ausgestellten Dokument um ein FRTD handelt.

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