Artikel 2 VO (EG) 2003/694
(1) Technische Spezifikationen für die digitale Form von FTD und FRTD, unter anderem zu folgenden Aspekten, werden gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren entwickelt:
- a)
- technische Normen und Modalitäten für
- i)
- die Kodierung der im digitalen FTD und im digitalen FRTD enthaltenen Informationen in Form eines 2D-Strichcodes;
- ii)
- das Gesichtsbild;
- b)
- die Spezifikationen für die Erstellung der Druckfassung des digitalen FTD und des digitalen FRTD.
- c)
- sonstige Vorschriften für das Ausfüllen des einheitlichen FTD/FRTD.
(2) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der gemäß dem nach Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit der Übergangsbestimmung in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) anzuwendenden Prüfverfahren erlassen wird, beschließen, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten technischen Spezifikationen vertraulich sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Fall werden die technischen Spezifikationen nur Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ordnungsgemäß hierzu ermächtigt wurden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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