Artikel 6 VO (EG) 2003/694
Die Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, erstellen die digitale Form für FTD und FRTD gemäß Artikel 1 spätestens ein Jahr nach Annahme der in Artikel 2 genannten technischen Spezifikationen.
Das Erfordernis der in Anhang I Nummer 2 und in Anhang II Nummer 2 genannten Integration des Lichtbilds kann Ende 2005 festgelegt werden.
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