Artikel 3 VO (EG) 2003/701

(1) Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 liefert der Antragsteller beim Einreichen des ersten Antrags auf eine Einfuhrlizenz für einen bestimmten Kontingentszeitraum den Nachweis, dass er in jedem der beiden Zeiträume gemäß dem genannten Artikel 5 mindestens 50 Tonnen der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallenden Erzeugnisse ein- oder ausgeführt hat.

(2) Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 auszuweisen und die Warenbezeichnung in Feld 15 anzugeben.

Der Lizenzantrag ist für mindestens 10 Tonnen und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die in dem betreffenden Zeitraum verfügbar ist.

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