Artikel 3 VO (EG) 2003/701

(1) Der Antragsteller einer Einfuhrlizenz für die in Anhang I genannten Erzeugnisse muss eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Stellung des Lizenzantrags zur Überzeugung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweisen kann, dass sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit mit Drittländern im Geflügelfleischsektor ausübt.

Einzelhandels- und Gaststättenbetriebe, die ihre Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, sind jedoch von der Ermäßigung des Zollsatzes ausgeschlossen.

(2) Der Einfuhrlizenzantrag darf nur eine der in Anhang I genannten Kontingentnummern enthalten. Er kann sich jedoch auf mehrere Erzeugnisse verschiedener KN-Codes beziehen. Im letzteren Fall sind sämtliche KN-Codes und die entsprechenden Bezeichnungen in Feld 16 bzw. 15 des Antrags und der Lizenz einzutragen.

Der Lizenzantrag ist für eine Erzeugnismenge von mindestens 1 Tonne und höchstens 50 % der für das betreffende Kontingent in dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbaren Menge zu stellen.

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