Artikel 5 VO (EG) 2003/701

(1) Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht. Sie müssen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eingereicht werden, in dem der Antragsteller ansässig ist oder seinen Sitz hat.

Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 müssen die Lizenzanträge jedoch in den ersten fünfzehn Tagen des Monats Januar 2007 gestellt werden.

(2) Der Lizenzantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, dass er weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für Erzeugnisse desselben Kontingents gestellt hat oder stellen wird. Stellt ein Antragsteller mehrere Anträge für Erzeugnisse desselben Kontingents, so sind alle seine Anträge unzulässig.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am dritten auf den Ablauf der Antragsfrist folgenden Arbeitstag die für jedes Erzeugnis der betreffenden Kontingente gestellten Anträge. Diese Mitteilung umfasst eine Liste der Antragsteller und die beantragten Mengen je Kontingent.

Die Meldungen sind per Telefax oder auf elektronischem Wege nach dem Muster des Anhangs II, wenn keine Anträge gestellt wurden (Mitteilung „keine Anträge” ), bzw. nach den Mustern der Anhänge II und III, wenn Anträge gestellt wurden, zu übermitteln.

(4) Die Kommission beschließt, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen insgesamt größer als die verfügbare Menge, so setzt die Kommission einen einheitlichen Satz fest, um den die beantragten Mengen verringert werden.

Ist die auf die Anträge entfallende Menge insgesamt kleiner als die verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum desselben Jahres verfügbaren Menge hinzugefügt wird.

(5) Vorbehaltlich eines Beschlusses zur Genehmigung der Anträge durch die Kommission werden die Lizenzen schnellstmöglich erteilt.

(6) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum gemäß Artikel 2 folgenden Monats die in diesem Zeitraum tatsächlich gemäß dieser Verordnung eingeführten Mengen.

Alle Mitteilungen, auch wenn keine Einfuhren getätigt wurden, müssen nach dem Muster in Anhang IV erfolgen.

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