Artikel 5 VO (EG) 2003/701
(1) Lizenzanträge müssen in den ersten sieben Tagen des Monats gestellt werden, der dem jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 vorausgeht.
Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2007 müssen die Lizenzanträge jedoch während der ersten 15 Tage des Monats Januar 2007 eingereicht werden.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am fünften auf den Ablauf der Antragsfrist folgenden Arbeitstag die für jedes Kontingent beantragten Mengen, ausgedrückt in Kilogramm.
(3) Die Lizenzen werden nach der Entscheidung der Kommission so schnell wie möglich ausgestellt.
(4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen Jahreszeitraum folgenden Monats die in diesem Zeitraum tatsächlich gemäß dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Mengen für jedes Kontingent, ausgedrückt in Kilogramm.
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