Artikel 6 VO (EG) 2003/701

(1) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 180 Tage ab ihrer tatsächlichen Ausstellung gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen läuft jedoch spätestens am 31. Dezember des Ausstellungsjahres ab.

(2) Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Lizenzen sind nicht übertragbar.

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