Artikel 10 VO (EG) 2003/780
(1) Die zuständige Behörde informiert die Antragsteller vor dem 21. Juni 2003 über das Ergebnis des Zulassungsverfahrens und übermittelt der Kommission zum selben Zeitpunkt die Liste der Namen und Anschriften der zugelassenen Marktteilnehmer.
(2) Stellt sich anschließend heraus, dass die Zulassung aufgrund gefälschter oder betrügerischer Dokumente erfolgt ist, so werden die Zulassung sowie alle damit einhergehenden Vorteile entzogen.
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