Artikel 9 VO (EG) 2003/780

(1) Für die Zulassung in Frage kommen Marktteilnehmer, die bei der zuständigen Behörde bis 23. Mai 2003, 13 Uhr Brüsseler Zeit, einen entsprechenden Antrag stellen, einschließlich des schriftlichen Nachweises, dass sie

a)
in den Jahren 2001 und 2002 auf eigene Rechnung Rindfleisch der KN-Codes 0201, 0202 oder 02062991 kommerziell gehandelt, d. h. in die Gemeinschaft eingeführt oder aus der Gemeinschaft ausgeführt haben;
b)
im Rahmen dieser Handelstätigkeit und von mindestens zwei Transaktionen jährlich

während der beiden Bezugsjahre mindestens 100 Tonnen des genannten Rindfleischs, ausgedrückt als Erzeugnisgewicht, eingeführt haben;

während der beiden Bezugsjahre mindestens 220 Tonnen des genannten Rindfleischs, ausgedrückt als Erzeugnisgewicht, ausgeführt haben.

Marktteilnehmer, die am 1. Januar 2003 nicht mehr im Rindfleischsektor tätig waren, werden zum Zweck dieses Unterkontingents nicht zugelassen.

(2) Um die auf eigene Rechnung durchgeführte Handelstätigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a) nachzuweisen, legt der Marktteilnehmer Handelsrechnungen und Aufzeichnungen aus der offiziellen Buchführung sowie alle anderen Unterlagen vor, die zur Zufriedenheit des betreffenden Mitgliedstaats belegen, dass sich die vorgeschriebene Handelstätigkeit ausschließlich auf den Antragsteller bezieht.

(3) Der Einfuhr- bzw. Ausfuhrnachweis wird ausschließlich in Form von Zolldokumenten über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. von Ausfuhrpapieren erbracht, die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurden.

Die Mitgliedstaaten können Kopien der oben genannten Dokumente akzeptieren, soweit sie von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß beglaubigt wurden.

Zum Zweck von Absatz 1 Buchstaben a) und b) kann das im Rahmen von Unterkontingent I als Referenzmenge verwendete Rindfleisch zur Referenzmenge im Rahmen von Unterkontingent II erklärt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten prüfen und kontrollieren die Gültigkeit der übermittelten Unterlagen.

(5) Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob Antragsteller nicht im Sinne von Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) miteinander verbunden sind, für den Fall, dass

im Einfuhr- bzw. Ausfuhrnachweis gemäß Absatz 3 zwei oder mehr Antragsteller mit ein und derselben Postanschrift eingetragen sind oder

zwei oder mehr Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung zu MwSt.-Zwecken mit ein und derselben Postanschrift eingetragen sind oder

die Mitgliedstaaten Grund zur Annahme haben, dass auf Management- oder Personalebene oder auf Ebene der Transaktionen eine Verbindung zwischen Antragstellern besteht.

Wird entsprechend eine Verbindung zwischen Antragstellern festgestellt, so werden die betreffenden Anträge abgelehnt, es sei denn, die betreffenden Antragsteller können der zuständigen Behörde weitere Nachweise dafür erbringen, dass sie in Bezug auf Management, Personal und sämtliche Transaktionen im Zusammenhang mit ihrer Handels- oder technischen Tätigkeit voneinander unabhängig sind.

(6) Hat ein Mitgliedstaat in Anwendung von Absatz 5 Grund zur Annahme, dass ein Antragsteller in Bezug auf Management, Personal bzw. Transaktionen mit einem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat verbunden ist, so prüfen die beiden Mitgliedstaaten gegenseitig, ob es sich um eine Verbindung im Sinne von Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission handelt.

Zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der Antragsteller, einschließlich Namen und Anschriften, die der Kommission vor dem 31. Mai 2003 per Fax zuzusenden ist. Die Kommission leitet die Listen anschließend an die Mitgliedstaaten weiter.

(7) Stellt ein Unternehmen, das durch Zusammenschluss anderer Betriebe gegründet wurde, von denen gemäß Absatz 1 bis 3 jeder einzelne antragsberechtigt ist, einen Zulassungsantrag, so verfügt es über dieselben Rechte wie die Betriebe, aus denen es hervorgegangen ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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