Artikel 8 VO (EG) 2003/780
Anträge auf Einfuhrlizenzen für Unterkontingent II mit einem Gesamtvolumen von 34450 Tonnen können nur von Marktteilnehmern gestellt werden, die zuvor von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, entsprechend zugelassen wurden. Die genannte Behörde kann jedem zugelassenen Marktteilnehmer eine Zulassungsnummer erteilen.
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