Artikel 5 VO (EG) 2003/780

Die Kommission entscheidet so bald wie möglich, in welchem Umfang Einfuhrrechte im Rahmen dieses Unterkontingents zugeteilt werden können. Überschreiten die beantragten Einfuhrrechte die verfügbare Menge gemäß Artikel 2, so setzt die Kommission einen entsprechenden Verringerungskoeffizienten fest.

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