Artikel 4 VO (EG) 2003/780
(1) Anträge auf Einfuhrrechte, denen die Nachweisdokumente gemäß Artikel 3 Absatz 4 beiliegen, werden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, bis 23. Mai 2003, 13 Uhr Brüsseler Zeit, übermittelt.
Alle in Anwendung von Artikel 2 als Referenzmenge gestellten Mengen stellen die gegebenenfalls gemäß Artikel 1 Absatz 2 beantragten Einfuhrrechte dar.
(2) Nach Überprüfung der übermittelten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 6. Juni 2003 die Liste der Antragsteller im Rahmen dieses Unterkontingents, insbesondere mit Angabe ihrer Namen und Anschriften und der in Frage kommenden Fleischmengen, die während des betreffenden Bezugszeitraums eingeführt wurden, mit.
(3) Mitteilungen gemäß Absatz 2, einschließlich diejenigen ohne Angaben, erfolgen per Fax unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang I.
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