Artikel 3 VO (EG) 2003/780

(1) Anträge auf Einfuhrrechte können nur von Markteilnehmern gestellt werden, die in einem nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen sind.

(2) Marktteilnehmer, die seit 1. Januar 2003 keinen Rindfleischhandel mehr betreiben, kommen für Zuteilungen gemäß Artikel 2 nicht in Frage.

(3) Ein Unternehmen, das durch Zusammenschluss mehrerer Unternehmen gegründet wurde, von denen jedes einzelne Referenzeinfuhrrechte im Sinne von Artikel 2 besitzt, kann diese Referenzmengen als Grundlage für ihre Anwendung im Rahmen des genannten Artikels verwenden.

(4) Der Einfuhrnachweis wird ausschließlich durch Zolldokumente erbracht, die die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bescheinigen und die von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurden.

Die Mitgliedstaaten können Kopien der oben genannten Dokumente akzeptieren, soweit sie von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß beglaubigt wurden.

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