Artikel 2 VO (EG) 2003/780

Marktteilnehmer in der Gemeinschaft können auf der Grundlage der von ihnen im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 995/1999(1), (EG) Nr. 980/2000(2) und (EG) Nr. 1080/2001(3) der Kommission eingeführten Mengen Einfuhrrechte in Höhe von insgesamt 18550 Tonnen beantragen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch als Referenzmenge Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents der laufenden Nummer 09.4003 für das vorangegangene Kontingentsjahr anerkennen, die aufgrund eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden, auf die Marktteilnehmer jedoch Anspruch gehabt hätte.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 3.

(2)

ABl. L 113 vom 12.5.2000, S. 27.

(3)

ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 11.

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