Artikel 1 VO (EG) 2003/780
(1) Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 ein Zollkontingent in Höhe von insgesamt 53000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet.
Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4003.
(2) Zum Zwecke dieses Kontingents entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.
(3) Zum Zwecke dieser Verordnung ist „gefrorenes Rindfleisch” Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Gemeinschaft in gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12° oder weniger aufweist.
(4) Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird ein gemeinsamer Wertzollsatz von 20 % angewandt.
(5) Das Kontingent gemäß Absatz 1 wird in zwei Unterkontingente unterteilt:
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Unterkontingent I in Höhe von 18550 Tonnen,
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Unterkontingent II in Höhe von 34450 Tonnen.
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