Präambel VO (EG) 2003/780

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Liste CXL des WTO ist die Gemeinschaft verpflichtet, für gefrorenes Rindfleisch des KN-Code 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Code 02062991 ein jährliches Einfuhrzollkontingent von 53000 Tonnen zu eröffnen. Es ist angezeigt, Durchführungsbestimmungen für das am 1. Juli 2003 beginnende Kontingentsjahr 2003/04 festzulegen.
(2)
Das Kontingent für 2002/03 war gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 954/2002 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 (1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003)(3) verwaltet worden. Um die Eintragung fiktiver Marktteilnehmer zu vermeiden, sah diese Verordnung insbesondere strengere Beteiligungskriterien vor. Verschärfte Vorschriften für die Verwendung der betreffenden Einfuhrlizenzen sollten ferner spekulativen Lizenzhandel verhindern.
(3)
In Anbetracht der positiven Erfahrungen mit der Anwendung dieser Vorschriften sollten für das Kontingentsjahr 2003/04 ähnliche Vorschriften festgelegt werden, einschließlich einer Unterteilung des Kontingents in Unterkontingent I, das traditionellen Einführern vorbehalten ist, und Unterkontingent II, das auf Antrag von Marktteilnehmern, die von den betreffenden Mitgliedstaaten zugelassen sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zugeteilt wird.
(4)
Um die Stabilität des Handels mit gefrorenem Rindfleisch und gleichzeitig eine schrittweise Erhöhung des allen tatsächlichen Rindfleischhändlern zugänglichen Kontingentsanteils zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die unter Unterkontingent II bereitgestellte Menge zu erhöhen.
(5)
Unterkontingent I sollte aktiven Einführern vorbehaltlich der Vorlage einschlägiger Zollpapiere, aus denen hervorgeht, dass sie in den letzten drei Kontingentsjahren Rindfleisch im Rahmen eines gleichartigen Kontingents eingeführt haben, zunächst in Form von Einfuhrrechten zugeteilt werden. In bestimmten Fällen dürften Verwaltungsfehler der zuständigen nationalen Stellen Handelsbeteiligten den Zugang zu diesem Teil des Kontingents erschweren. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um etwaige Benachteiligungen auszugleichen.
(6)
Marktteilnehmer, die nachweisen können, dass sie tatsächlich an der Ein- bzw. Ausfuhr von Rindfleisch aus bzw. nach Drittländern beteiligt sind, sollten eine entsprechende Zulassung im Rahmen von Unterkontingent II beantragen können. Zum Beweis dieser Beteiligung sollte nachgewiesen werden, dass kürzlich nicht unerhebliche Mengen Rindfleisch eingeführt wurden.
(7)
Liegen triftige Verdachtsgründe dafür vor, dass fiktive Marktteilnehmer die Eintragung beantragt haben, so sollten die Mitgliedstaaten die Anträge eingehender prüfen.
(8)
Für Fälle, in denen fiktive Marktteilnehmer die Eintragung beantragt haben oder die Zulassung auf der Grundlage gefälschter oder betrügerischer Unterlagen erteilt wurde, sollten Strafmaßnahmen vorgesehen werden.
(9)
Damit die Kriterien für die Beteiligung an der Kontingentszuteilung kontrolliert werden können, müssen die Anträge in den Mitgliedstaaten eingereicht werden, in denen der Marktteilnehmer im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.
(10)
Um das Kontingent dauerhaft zugänglich zu machen, sollte Unterkontingent II bei gleichzeitiger Prüfung der Lizenzanträge zugelassener Einführer auf Halbjahresbasis verwaltet werden.
(11)
Um Spekulationen vorzubeugen, sollte Einführern, die keinen Rindfleischhandel mehr betreiben, der Zugang zum Kontingent verweigert und für jeden Antragsteller im Rahmen von Unterkontingent I sollte eine Sicherheit für die Einfuhrrechte festgesetzt werden. Die Lizenzsicherheit sollte relativ hoch angesetzt und die Möglichkeit der Übertragung von Einfuhrlizenzen sollte ausgeschlossen werden.
(12)
Im Interesse eines ausgewogeneren Zugangs zu Unterkontingent II für alle zugelassenen Marktteilnehmer kann jeder Antragsteller die Festsetzung einer Höchstmenge beantragen.
(13)
Um Marktteilnehmer zu verpflichten, für alle zugeteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, sollte festgelegt werden, dass eine solche Verpflichtung eine Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(5), darstellt.
(14)
Eine ordnungsgemäße Verwaltung von Einfuhrkontingenten setzt voraus, dass der Lizenzinhaber ein tatsächlicher Einführer ist, d. h., er sollte aktiv an Erwerb, Transport und Einfuhr des betreffenden Rindfleischs beteiligt sein. Entsprechend sollte hinsichtlich der Lizenzsicherheit auch die Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Hauptpflicht sein.
(15)
Die Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und Transport kleiner Sendungen von einem Drittlandlieferanten könnten exzessiv sein und Einführer davon abhalten, die Lizenz zu verwenden. Daher ist es angezeigt, die Einfuhr kleiner Mengen aus Zolllagern zu gestatten und zur Freigabe der Sicherheit eine entsprechende Ausnahmeregelung vorzusehen.
(16)
Die im Rahmen dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen unterliegen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(7), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2003(9).
(17)
Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2)

ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29.

(3)

ABl. L 147 vom 5.6.2002, S. 8.

(4)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(5)

ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

(6)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(7)

ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

(8)

ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(9)

ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 3.

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