Artikel 8 VO (EG) 2003/782
Die Kommission kann die Verweise auf das AFS-Übereinkommen, das AFS-Zeugnis, die AFS-Erklärung und die AFS-Bestätigung und die Anhänge dieser Verordnung einschließlich der einschlägigen Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in Bezug auf Artikel 11 des AFS-Übereinkommens ändern, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, besonders in der IMO, Rechnung zu tragen oder die Wirksamkeit dieser Verordnung anhand der gewonnenen Erfahrung zu verbessern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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