Artikel 7 VO (EG) 2003/782

Hafenstaatkontrolle

Während des Übergangszeitraums wenden die Mitgliedstaaten für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und darüber, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, Kontrollbestimmungen an, die denen der Richtlinie 95/21/EG gleichwertig sind. Hinsichtlich der Besichtigungen und der Ermittlung von Verstößen lassen sich die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen des Artikels 11 des AFS-Übereinkommens leiten.

Ist das AFS-Übereinkommen bis zum 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten, legt die Kommission geeignete Verfahren für die Kontrollen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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