Artikel 6 VO (EG) 2003/782

Besichtigung und Zeugnisse

(1) Für Besichtigungen und Zeugnisse von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, gilt Folgendes:

a)
Ab dem 1. Juli 2003 werden für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und darüber, ausgenommen ortsfeste und schwimmende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSO), gemäß den Anforderungen von Anhang I Besichtigungen durchgeführt und Zeugnisse erteilt, bevor das Schiff erstmals in Dienst gestellt wird oder wenn die Bewuchsschutzsysteme geändert oder ersetzt werden.
b)
Schiffe mit einer Länge von 24 Metern oder mehr, aber mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 400, ausgenommen ortsfeste und schwimmende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSO), führen eine AFS-Erklärung mit, die die Einhaltung der Artikel 4 und 5 nachweist.

Erforderlichenfalls kann die Kommission eine harmonisierte Regelung für Besichtigung und Zeugnisse für diese Schiffe festlegen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

c)
Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen für Schiffe ergreifen, die nicht unter die Buchstaben a) und b) fallen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

(2) Für die Anerkennung von Zeugnissen, Erklärungen und Bestätigungen gilt Folgendes:

a)
Ab dem 1. Juli 2003 erkennen die Mitgliedstaaten jedes AFS-Zeugnis an.
b)
Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt erkennen die Mitgliedstaaten jede Europäische AFS-Bestätigung an.
c)
Ab dem 1. Juli 2003 erkennen die Mitgliedstaaten jede AFS-Erklärung an.

Diesen Erklärungen sind entsprechende Unterlagen (zum Beispiel eine Quittung für Farben oder eine Rechnung über die durchgeführten Arbeiten) beizufügen, oder sie müssen entsprechende Eintragungen enthalten.

(3) Ist das AFS-Übereinkommen bis zum 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten, so erlässt die Kommission geeignete Maßnahmen, damit Schiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen, nachweisen können, dass sie Artikel 5 einhalten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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