Artikel 5 VO (EG) 2003/782

Verbot des Vorhandenseins zinnorganischer Verbindungen mit Biozidwirkung

(1) Schiffe, die ab dem 1. Juli 2003 berechtigt sind, die Flagge eines Mitgliedstaats zu führen, und deren Bewuchsschutzsystem nach diesem Zeitpunkt aufgebracht, geändert oder ersetzt wird, dürfen keine zinnorganischen Verbindungen aufweisen, die in Bewuchsschutzsystemen auf dem Schiffsrumpf oder Schiffsaußenteilen und -flächen als Biozide wirken, sofern sie nicht eine Deckschicht tragen, die als Barriere ein Auslaugen dieser Verbindungen aus dem darunter liegenden nichtkonformen Bewuchsschutzsystem verhindert.

(2) Ab dem 1. Januar 2008 dürfen Schiffe, auf die in Artikel 3 Absatz 1 Bezug genommen wird, keine zinnorganischen Verbindungen aufweisen, die in Bewuchsschutzsystemen auf dem Schiffsrumpf oder Schiffsaußenteilen und -flächen als Biozide wirken, oder sie müssen eine Deckschicht tragen, die als Barriere ein Auslaugen dieser Verbindungen aus dem darunter liegenden nichtkonformen Bewuchsschutzsystem verhindert.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf ortsfeste und schwimmende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSO), die vor dem 1. Juli 2003 errichtet wurden und sich zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht in einem Trockendock befanden.

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