Artikel 4 VO (EG) 2003/782

Verbot der Aufbringung zinnorganischer Verbindungen mit Biozidwirkung

Ab dem 1. Juli 2003 dürfen zinnorganische Verbindungen, die als Biozide in Bewuchsschutzsystemen wirken, auf Schiffen nicht aufgebracht oder wieder aufgebracht werden.

Während des Übergangszeitraums gilt diese Bestimmung jedoch nur für Schiffe, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) oder b) genannt sind.

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