Artikel 3 VO (EG) 2003/782

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf

a)
Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen,
b)
Schiffe, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen, aber unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats betrieben werden, und
c)
Schiffe, die einen Hafen oder eine Offshore-Plattform eines Mitgliedstaats anlaufen, ohne unter die Buchstaben a) oder b) zu fallen.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder andere Schiffe, die Eigentum des Staates sind oder von diesem betrieben werden und derzeit nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden.

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