Artikel 2 VO (EG) 2003/782

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Bewuchsschutzsystem” ist eine Beschichtung, eine Farbe, eine Oberflächenbehandlung, eine Oberfläche oder eine Vorrichtung, die dazu benutzt wird, den Bewuchs eines Schiffs durch unerwünschte Organismen zu erschweren oder zu verhindern.
2.
„Bruttoraumzahl” ist die nach den Vermessungsregeln in Anlage 1 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen berechnete Bruttoraumzahl.
3.
„Länge” ist die Länge gemäß der Begriffsbestimmung im Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in der Fassung des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen.
4.
„Schiff” ist ein Wasserfahrzeug beliebiger Art, das im Meer betrieben wird, und schließt Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Tauchfahrzeuge, schwimmendes Gerät, ortsfeste und schwimmende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSO) ein.
5.
„AFS-Übereinkommen” ist das Internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen, unabhängig von seinem Inkrafttreten.
6.
„Anerkannte Organisation” ist eine Stelle, die gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(1) anerkannt ist.
7.
„AFS-Zeugnis” ist das Zeugnis, das Schiffen gemäß Anlage 4 des AFS-Übereinkommens ausgestellt wird, oder — während des Übergangszeitraums — ein gemäß dem Mustervordruck in Anhang II dieser Verordnung ausgestelltes Zeugnis, wenn es von der Verwaltung eines Mitgliedstaats oder in deren Auftrag von einer anerkannten Organisation ausgestellt wird.
8.
„AFS-Erklärung” ist die Erklärung, die gemäß Anlage 4 des AFS-Übereinkommens erstellt wird, oder — während des Übergangszeitraums — eine gemäß dem Mustervordruck in Anhang III dieser Verordnung erstellte und vom Eigner oder einem Bevollmächtigten des Eigners unterzeichnete Erklärung.
9.
„Europäische AFS-Bestätigung” ist eine Urkunde, die die Einhaltung der Anlage 1 des AFS-Übereinkommens bestätigt und von einer anerkannten Organisation im Namen der Verwaltung eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde.
10.
„Übergangszeitraum” ist der Zeitraum, der am 1. Juli 2003 beginnt und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AFS-Übereinkommens endet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

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