Artikel 2 VO (EG) 2003/782
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Bewuchsschutzsystem” ist eine Beschichtung, eine Farbe, eine Oberflächenbehandlung, eine Oberfläche oder eine Vorrichtung, die dazu benutzt wird, den Bewuchs eines Schiffs durch unerwünschte Organismen zu erschweren oder zu verhindern.
- 2.
- „Bruttoraumzahl” ist die nach den Vermessungsregeln in Anlage 1 des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen berechnete Bruttoraumzahl.
- 3.
- „Länge” ist die Länge gemäß der Begriffsbestimmung im Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 in der Fassung des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen oder in einem etwaigen Nachfolge-Übereinkommen.
- 4.
- „Schiff” ist ein Wasserfahrzeug beliebiger Art, das im Meer betrieben wird, und schließt Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Tauchfahrzeuge, schwimmendes Gerät, ortsfeste und schwimmende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (FSU) sowie schwimmende Produktions-, Lager- und Verladeeinrichtungen (FPSO) ein.
- 5.
- „AFS-Übereinkommen” ist das Internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen, unabhängig von seinem Inkrafttreten.
- 6.
- „Anerkannte Organisation” ist eine Stelle, die gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(1) anerkannt ist.
- 7.
- „AFS-Zeugnis” ist das Zeugnis, das Schiffen gemäß Anlage 4 des AFS-Übereinkommens ausgestellt wird, oder — während des Übergangszeitraums — ein gemäß dem Mustervordruck in Anhang II dieser Verordnung ausgestelltes Zeugnis, wenn es von der Verwaltung eines Mitgliedstaats oder in deren Auftrag von einer anerkannten Organisation ausgestellt wird.
- 8.
- „AFS-Erklärung” ist die Erklärung, die gemäß Anlage 4 des AFS-Übereinkommens erstellt wird, oder — während des Übergangszeitraums — eine gemäß dem Mustervordruck in Anhang III dieser Verordnung erstellte und vom Eigner oder einem Bevollmächtigten des Eigners unterzeichnete Erklärung.
- 9.
- „Europäische AFS-Bestätigung” ist eine Urkunde, die die Einhaltung der Anlage 1 des AFS-Übereinkommens bestätigt und von einer anerkannten Organisation im Namen der Verwaltung eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde.
- 10.
- „Übergangszeitraum” ist der Zeitraum, der am 1. Juli 2003 beginnt und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AFS-Übereinkommens endet.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
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