Artikel 1 VO (EG) 2003/782
Ziel
Zweck dieser Verordnung ist es, für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit schädliche Auswirkungen zinnorganischer Verbindungen, die als aktive Biozide in Bewuchsschutzsystemen von Schiffen wirken, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats betrieben werden, sowie von Schiffen, die ungeachtet der von ihnen geführten Flagge Häfen von Mitgliedstaaten anlaufen oder aus diesen auslaufen, zu verringern oder zu beseitigen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.