Präambel VO (EG) 2003/808
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss gab am 16./17. Januar 2003 eine Stellungnahme bezüglich der Sicherheit im Hinblick auf TSE von Verbrennungsanlagen niedriger Kapazität zur Verbrennung potenziell TSE-infizierten tierischen Materials ab.
- (2)
- Um diese Stellungnahme zu berücksichtigen, ist es angebracht, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Hinblick auf den Betrieb von Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen niedriger Kapazität zur Beseitigung der Körper bestimmter Tiere zu ändern.
- (3)
- Außerdem sollten die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geändert werden, um eine Reihe technischer Änderungen einzubringen, mit denen diese besser an die Artikel der besagten Verordnung angepasst werden, und um die auf eine Reihe zusätzlicher Produkte anwendbaren Regeln klarer zu fassen.
- (4)
- Es sollten zusätzliche Regeln vorgesehen werden bezüglich der Behandlung von Abwasser aus Betrieben, in denen aufgrund der Handhabung von Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 mikrobiologische oder andere Kontaminationsrisiken bestehen können.
- (5)
- Der inhaltliche Fehler bezüglich der technischen Anforderungen hinsichtlich der Verarbeitung von Nebenprodukten nach der Verarbeitungsmethode Nr. 2 sollte ebenfalls korrigiert werden.
- (6)
- Während das Verfütterungsverbot der Entscheidung 2000/766/EG des Rates(2) in Kraft bleibt, sollten für verarbeitetes Eiweiß von Säugetieren weniger strenge Verarbeitungsanforderungen gelten, da diese aufgrund des Verbots ausschließlich zur Beseitigung als Abfall bestimmt sind.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.
- (2)
ABl. L 306 vom 7.12.2002, S. 32.
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