Artikel 1 VO (EG) 2003/809

Ausnahmeregelung hinsichtlich der Verarbeitung von Material der Kategorie 3 und Gülle in Kompostieranlagen

(1) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und abweichend von Anhang VI Kapitel II Abschnitte A, C und D dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten den Betreibern von Betrieben und Einrichtungen gemäß den nationalen Vorschriften bis spätestens 30. Juni 2008 weiterhin einzelne Zulassungen für die Anwendung solcher Vorschriften auf die Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 oder Material der Kategorie 3 und Gülle erteilen, die in Kompostieranlagen verwendet werden, sofern die nationalen Vorschriften

a)
die Verringerung von Krankheitserregern insgesamt gewährleisten;
b)
nur in Betrieben und Einrichtungen angewandt werden, die diese Vorschriften am 1. November 2002 anwendeten; und
c)
den Bestimmungen des Anhangs VI Kapitel II Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

(2) Kompostieranlagen müssen über folgende Installationen verfügen:

a)
Geräte zur Überwachung der Temperaturentwicklung,
b)
Aufzeichnungsgeräte zur Aufzeichnung der Messergebnisse;
c)
ein angemessenes Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung; und
d)
geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern beim Verlassen der Kompostieranlage.

(3) Jede Kompostieranlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

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