Präambel VO (EG) 2003/809

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht eine vollständige Überarbeitung der Gemeinschaftsvorschriften über nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vor, einschließlich der Aufnahme einer Reihe strenger Bestimmungen. Außerdem legt sie fest, dass geeignete Übergangsmaßnahmen verabschiedet werden können.
(2)
Angesichts des strengen Charakters dieser Bestimmungen sind Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten vorzusehen, damit die Industrie ausreichend Zeit hat, sich anzupassen. Darüber hinaus müssen alternative Verfahren zur Abholung/Sammlung, Beförderung, Lagerung, Handhabung, Verarbeitung und Verwendung tierischer Nebenprodukte sowie Verfahren zur Entsorgung dieser Nebenprodukte weiterentwickelt werden.
(3)
Folglich sollte für die Mitgliedstaaten als Übergangsmaßnahme eine Ausnahmeregelung erlassen werden, damit sie die weitere Anwendung nationaler Vorschriften auf die Verarbeitungsstandards für Material der Kategorie 3 und Gülle, die in Kompostieranlagen verwendet werden, durch die Unternehmer zulassen können.
(4)
Zur Vermeidung eines Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier sollten in den Mitgliedstaaten während des Zeitraums, in dem die Übergangsmaßnahmen gelten, geeignete Kontrollsysteme unterhalten werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

(2)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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