Artikel 3 VO (EG) 2003/91

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Meldeland” den Mitgliedstaat, der Daten an Eurostat übermittelt;
2.
„Einzelstaatliche Behörden” die einzelstaatlichen statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken zuständig sind;
3.
„Eisenbahn” eine aus Schienen bestehende Verkehrsverbindung ausschließlich für den Gebrauch durch Eisenbahnfahrzeuge;
4.
„Eisenbahnfahrzeug” ausschließlich auf Schienen fahrendes mobiles Gerät, das sich entweder aus eigener Kraft fortbewegt (Triebfahrzeuge) oder von einem anderen Fahrzeug gezogen wird (Reisezugwagen, Beiwagen, Gepäckwagen und Waggons);
5.
„Eisenbahnunternehmen” jedes öffentliche oder private Unternehmen, das Dienstleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen mit der Eisenbahn erbringt. Unternehmen, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Dienstleistungen zur Beförderung von Personen mit der Untergrundbahn, mit Stadt- und/oder Straßenbahnsystemen zu erbringen, sind nicht eingeschlossen;
6.
„Eisenbahngüterverkehr” die Beförderung von Gütern zwischen Be- und Entladeort mit Eisenbahnfahrzeugen;
7.
„Eisenbahnpersonenverkehr” die Beförderung von Fahrgästen mit Eisenbahnfahrzeugen zwischen Einsteige- und Aussteigeort. Die Beförderung von Personen mit der Untergrundbahn, mit Stadt- und/oder Straßenbahnsystemen ist ausgeschlossen.
8.
„Untergrundbahn” (auch als U-Bahn bezeichnet) eine elektrifizierte Eisenbahn für die Personenbeförderung mit hinreichender Kapazität für die Bewältigung eines starken Verkehrsaufkommens, die folgende Merkmale aufweist: ausschließliches Wegerecht, aus mehreren Wagen bestehende Züge, hohe Geschwindigkeit und rasche Beschleunigung, komplexe Signalgebung und das Fehlen von Bahnübergängen, um eine hohe Zugfrequenz zu ermöglichen, sowie hohe Bahnsteige. Untergrundbahnen haben außerdem dicht beieinander liegende Haltepunkte, wobei die Bahnhöfe normalerweise etwa 700 bis 1200 Meter voneinander entfernt sind. Die „hohe Geschwindigkeit” ist im Vergleich zu Straßenbahnen und Stadtbahnen zu sehen und bedeutet Geschwindigkeiten von etwa 30 bis 40 Stundenkilometern auf kürzeren und 40 bis 70 Stundenkilometern auf längeren Strecken;
9.
„Straßenbahn (Tram)” ein Straßenfahrzeug für die Beförderung von Fahrgästen, das mit Sitzplätzen für mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) ausgestattet und an elektrische Fahrdrähte angeschlossen ist bzw. von einem Dieselmotor angetrieben wird und schienengebunden ist;
10.
„Stadt- und S-Bahnen” Eisenbahnen für die Personenbeförderung auf festen Doppelgleisen, häufig mit elektrisch angetriebenen Schienenwagen, die entweder als Einzelwagen oder als Kurzzüge betrieben werden. Die Bahnhöfe/Haltepunkte liegen im Allgemeinen weniger als 1200 Meter voneinander entfernt. Stadt- und S-Bahnen sind im Vergleich zu Untergrundbahnen leichter gebaut, für ein geringeres Verkehrsaufkommen ausgelegt und fahren normalerweise mit niedrigeren Geschwindigkeiten. Manchmal ist eine eindeutige Unterscheidung zwischen Stadt-/S-Bahnen und Straßenbahnen nicht ohne weiteres möglich. Straßenbahnen fahren im Allgemeinen nicht vom Straßenverkehr getrennt, während Stadt-/S-Bahnen getrennt von anderen Verkehrssystemen betrieben werden können;
11.
„innerstaatlicher Verkehr” den Eisenbahnverkehr zwischen zwei Orten (Belade- bzw. Einsteigeort und Entlade- bzw. Aussteigeort) im Meldeland ggf. mit Durchfuhr durch ein zweites Land;
12.
„grenzüberschreitender Verkehr” den Eisenbahnverkehr zwischen einem Ort (Belade- bzw. Einsteigeort oder Entlade- bzw. Aussteigeort) im Meldeland und einem Ort (Belade- bzw. Einsteigeort oder Entlade- bzw. Aussteigeort) in einem anderen Land;
13.
„Transitverkehr” den Eisenbahnverkehr, bei dem auf der Fahrt zwischen zwei Orten (Belade- bzw. Einsteigeort und Entlade- bzw. Aussteigeort) außerhalb des Meldelandes das Meldeland durchquert wird. Beförderungen, die ein Beladen/Einsteigen bzw. Entladen/Aussteigen von Gütern/Fahrgästen an der Grenze des Meldelandes von einer anderen bzw. auf eine andere Verkehrsart mit einschließen, gelten nicht als Transitverkehr;
14.
„Eisenbahnfahrgast” eine mit der Eisenbahn reisende Person mit Ausnahme des Zugpersonals. Für die Zwecke der Unfallstatistik sind die Fahrgäste eingeschlossen, die versuchen, auf einen fahrenden Zug aufzuspringen oder von einem fahrenden Zug abzuspringen;
15.
„Zahl der Fahrgäste” die Zahl der beförderten Eisenbahnfahrgäste, wobei jede Eisenbahnfahrt als die Beförderung vom Einsteige- zum Aussteigeort mit oder ohne Umsteigen von einem Eisenbahnfahrzeug in ein anderes definiert ist. Wenn die Fahrgäste die Dienstleistungen mehr als eines Eisenbahnunternehmens in Anspruch nehmen, werden sie möglichst nur einmal gezählt;
16.
„Personenkilometer” die Maßeinheit für die Beförderung eines Fahrgastes mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. Es wird nur die auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes zurückgelegte Entfernung berücksichtigt;
17.
„Gewicht” die in Tonnen ausgedrückte Menge an Gütern (1000 Kilogramm). Das zu berücksichtigende Gewicht umfasst außer dem Gewicht der beförderten Güter das Gewicht der Verpackung und das Eigengewicht der Container, Wechselbehälter, Paletten und Straßenfahrzeuge, die im kombinierten Verkehr mit der Eisenbahn befördert werden. Wenn an der Beförderung der Güter mehr als ein Eisenbahnunternehmen beteiligt ist, so ist das Gewicht der Güter möglichst nur einmal zu zählen;
18.
„Tonnenkilometer” die Maßeinheit für die Beförderung einer Tonne Gütergewicht mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer. Es wird nur die auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes zurückgelegte Entfernung berücksichtigt.
19.
„Zug” ein oder mehrere Eisenbahnfahrzeuge, das/die von einer oder mehreren Lokomotiven bzw. Schienenfahrzeugen gezogen wird/werden, oder ein allein fahrendes Eisenbahnfahrzeug, das unter einer bestimmten Nummer oder einer besonderen Bezeichnung von einem festen Ausgangspunkt zu einem festen Endpunkt fährt. Eine Leerlokomotive, d. h. eine allein verkehrende Lokomotive, gilt nicht als Zug;
20.
„Zugkilometer” die Maßeinheit, die eine Zugbewegung über eine Entfernung von einem Kilometer misst. Die berücksichtigte Entfernung ist — sofern bekannt — die tatsächlich zurückgelegte Entfernung; andernfalls wird die Standardnetzentfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt zugrunde gelegt. Es wird nur die Entfernung auf dem Hoheitsgebiet des Meldelandes erfasst;
21.
„vollständige Zugladung” eine aus einer oder mehreren Wagenladungen bestehende Sendung, die gleichzeitig von demselben Absender von demselben Bahnhof befördert wird und ohne Veränderung der Zugzusammensetzung an die Adresse desselben Empfängers an denselben Zielbahnhof verschickt wird;
22.
„vollständige Wagenladung” eine Warensendung, für deren Beförderung ein gesonderter Güterwagen eingesetzt wird, unabhängig davon, ob dessen volle Ladefähigkeit genutzt wird oder nicht;
23.
„TEU (Twenty-foot Equivalent Unit — Einheit entsprechend 20 Fuß)” eine Standardeinheit unter Zugrundelegung eines ISO-Containers von 20 Fuß (6,10 m) Länge, die als statistisches Maß der Verkehrsflüsse bzw. der Kapazitäten verwendet wird. Ein Standard-40'-ISO-Container der Serie 1 ist gleich 2 TEUs. Wechselbehälter unter 20 Fuß entsprechen 0,75 TEU, solche zwischen 20 und 40 Fuß 1,5 TEU und über 40 Fuß 2,25 TEU.
24.
„schwerer Unfall” jeden Unfall, an dem mindestens ein in Bewegung befindliches Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist und bei dem mindestens eine Person schwer verletzt oder getötet wird oder der erhebliche Sachschäden am Fahrzeugbestand, an den Gleisen, an anderen Anlagen bzw. in der Umgebung oder aber eine beträchtliche Störung des Verkehrs zur Folge hat. Unfälle in Werkstätten, Vorratslagern und Betriebswerken sind ausgenommen;
25.
„Unfall mit schwer Verletzten” einen Unfall, in den mindestens ein in Bewegung befindliches Eisenbahnfahrzeug verwickelt ist und bei dem mindestens eine Person schwer verletzt oder getötet wird. Unfälle in Werkstätten, Vorratslagern und Betriebswerken sind ausgenommen;
26.
„Getötete” alle Personen, die entweder unmittelbar nach einem Unfall oder innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen sterben — mit Ausnahme der Personen, die Selbstmord begangen haben;
27.
„schwer Verletzte” alle Verletzten, die nach einem Unfall für mehr als 24 Stunden in ein Krankenhaus eingewiesen wurden — mit Ausnahme der Personen, die einen Selbstmordversuch unternommen haben;
28.
„Unfälle, an denen Gefahrguttransporte beteiligt sind” alle Unfälle oder Zwischenfälle, die gemäß RID/ADR Abschnitt 1.8.5 meldepflichtig sind.
29.
„Selbstmord” eine Handlung vorsätzlicher Selbstverletzung mit Todesfolge, wie von der zuständigen nationalen Behörde registriert und klassifiziert;
30.
„Selbstmordversuch” eine Handlung vorsätzlicher Selbstverletzung, die zwar eine erhebliche Verletzung zur Folge hat, jedoch nicht zum Tod führt, wie von der zuständigen nationalen Behörde registriert und klassifiziert.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zur Änderung des vorliegenden Artikels zu erlassen, um die fachlichen Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nummern 8 bis 10 und 21 bis 23 anzupassen und zusätzliche fachliche Begriffsbestimmungen vorzusehen, um bei Bedarf neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, für die in bestimmtem Ausmaß technische Einzelheiten festgelegt werden müssen, damit die Harmonisierung der Statistiken gewährleistet ist.

Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte von den Mitgliedstaaten oder den Auskunftgebenden keinen erheblichen Mehraufwand erfordern. Zudem begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei gegebenenfalls auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Aufwands für Auskunftgebende und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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