Artikel 4 VO (EG) 2003/91

Datenerhebung

(1) Die zu erstellenden Statistiken sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Arten von Daten:

a)
jährliche Statistiken über den Güterverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang A),
b)
jährliche Statistiken über den Güterverkehr — vereinfachte Berichterstattung (Anhang B),
c)
jährliche Statistiken über den Personenverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang C),
d)
jährliche Statistiken über den Personenverkehr — vereinfachte Berichterstattung (Anhang D),
e)
vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang E),
f)
regionale Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang F),
g)
Statistiken über Verkehrsströme im Eisenbahnnetz (Anhang G).
h)
Unfallstatistiken (Anhang H).

(2) Die Mitgliedstaaten melden gemäß den Anhängen A und C die Daten für Unternehmen:

a)
deren gesamtes Frachtaufkommen mindestens 200000000 Tonnenkilometer oder mindestens 500000 Tonnen beträgt;
b)
deren gesamtes Fahrgastaufkommen mindestens 100000000 Personenkilometer beträgt.

Die Berichterstattung gemäß den Anhängen A und C ist für Unternehmen, die unterhalb der in den Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte bleiben, fakultativ.

(3) Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang L die Gesamtdaten für Unternehmen, die unterhalb der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte bleiben, sofern diese Daten nicht gemäß den Anhängen A und C gemeldet werden, wie in Anhang L aufgeführt.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang J klassifiziert. Gefährliche Güter werden zusätzlich gemäß Anhang K klassifiziert.

(5) Der Inhalt der Anhänge kann von der Kommission angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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