Artikel 4 VO (EG) 2003/91
Datenerhebung
(1) Die zu erstellenden Statistiken sind in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt. Es handelt sich dabei um folgende Arten von Daten:
- a)
- jährliche Statistiken über den Güterverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang A),
- b)
- jährliche Statistiken über den Güterverkehr — vereinfachte Berichterstattung (Anhang B),
- c)
- jährliche Statistiken über den Personenverkehr — ausführliche Berichterstattung (Anhang C),
- d)
- jährliche Statistiken über den Personenverkehr — vereinfachte Berichterstattung (Anhang D),
- e)
- vierteljährliche Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang E),
- f)
- regionale Statistiken über den Güter- und Personenverkehr (Anhang F),
- g)
- Statistiken über Verkehrsströme im Eisenbahnnetz (Anhang G).
- h)
- Unfallstatistiken (Anhang H).
(2) Die Mitgliedstaaten melden gemäß den Anhängen A und C die Daten für Unternehmen:
- a)
- deren gesamtes Frachtaufkommen mindestens 200000000 Tonnenkilometer oder mindestens 500000 Tonnen beträgt;
- b)
- deren gesamtes Fahrgastaufkommen mindestens 100000000 Personenkilometer beträgt.
Die Berichterstattung gemäß den Anhängen A und C ist für Unternehmen, die unterhalb der in den Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte bleiben, fakultativ.
(3) Die Mitgliedstaaten melden gemäß Anhang L die Gesamtdaten für Unternehmen, die unterhalb der in Absatz 2 genannten Schwellenwerte bleiben, sofern diese Daten nicht gemäß den Anhängen A und C gemeldet werden, wie in Anhang L aufgeführt.
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die Güter gemäß Anhang J klassifiziert. Gefährliche Güter werden zusätzlich gemäß Anhang K klassifiziert.
(5) Der Inhalt der Anhänge kann von der Kommission angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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