Artikel 5 VO (EG) 2003/91
Datenquellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine öffentliche oder private Stelle, die sich an der Erhebung der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten beteiligt.
(2) Die erforderlichen Daten können erhoben werden, indem die nachstehenden Quellen beliebig miteinander kombiniert werden:
- a)
- obligatorische Erhebungen,
- b)
- administrative Daten einschließlich der Daten, die von den Aufsichtsbehörden erhoben werden, insbesondere der Bahnfrachtbrief, falls er verfügbar ist;
- c)
- statistische Schätzverfahren;
- d)
- Daten, die von den Fachverbänden des Eisenbahnsektors zur Verfügung gestellt werden;
- e)
- Ad-hoc-Studien.
(3) Die einzelstaatlichen Behörden treffen Maßnahmen, um die verwendeten Datenquellen miteinander abzustimmen und die Qualität der an Eurostat übermittelten Statistiken zu gewährleisten.
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