Artikel 6 VO (EG) 2003/91

Übermittlung der Statistiken an Eurostat

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 4 genannten Statistiken an Eurostat.

(2) Die Einzelheiten der Übermittlung der in Artikel 4 genannten Statistiken werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

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