ANHANG A VO (EG) 2003/91

JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER DEN GÜTERVERKEHR — AUSFÜHRLICHE BERICHTERSTATTUNG

Liste der Variablen und Messgrößen

Beförderte Güter ausgedrückt in

Tonnen

Tonnenkilometern

Güterzugbewegungen ausgedrückt in

Zugkilometern

Anzahl der beförderten intermodalen Transporteinheiten nach

Anzahl

TEU (Twenty-foot-equivalent unit, Einheit entsprechend 20 Fuß) (für Container und Wechselaufbauten)

Bezugszeitraum Jahr
Periodizität Jährlich
Liste der Tabellen mit der Aufschlüsselung für jede Tabelle

    Tabelle A1: Beförderte Güter nach Beförderungsart

    Tabelle A2: Beförderte Güter nach Güterarten (Anhang J)

    Tabelle A3: Beförderte Güter (bei grenzüberschreitendem Verkehr und Transitverkehr) nach Be- und Entladeland

    Tabelle A4: Beförderte Güter nach Gefahrgutklassen (Anhang K)

    Tabelle A5: Beförderte Güter nach Art der Sendung (fakultative Angabe)

    Tabelle A6: Mit intermodalen Transporteinheiten beförderte Güter nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit

    Tabelle A7: Anzahl der mit Ladung beförderten intermodalen Transporteinheiten nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit

    Tabelle A8: Anzahl der ohne Ladung beförderten intermodalen Transporteinheiten nach Beförderungsart und Art der Transporteinheit

    Tabelle A9: Güterzugbewegungen

Frist für die Datenübermittlung Fünf Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums
Erster Bezugszeitraum für die Tabellen A1, A2 und A3 2003
Erster Bezugszeitraum für die Tabellen A4, A5, A6, A7, A8 und A9 2004
Anmerkungen
1.
Es ist nach folgenden Beförderungsarten zu untergliedern:

innerstaatlich

Empfang aus dem Ausland

Versand in das Ausland

Transitverkehr

2.
Es kann nach folgenden Sendungen untergliedert werden:

vollständige Zugladungen

vollständige Wagenladungen

sonstige Sendungen

3.
Es ist nach folgenden Transporteinheiten zu untergliedern:

Container und Wechselbehälter

Sattelanhänger (unbegleitet)

Straßenfahrzeuge (begleitet)

4.
Für Tabelle A3 können Eurostat und die Mitgliedstaaten Absprachen zur Vereinfachung der Konsolidierung von Daten treffen, die von Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten stammen, um die Kohärenz dieser Daten zu gewährleisten.
5.
Die Mitgliedstaaten geben an, auf welche Verkehrstätigkeiten sich die Daten der Tabelle A4 gegebenenfalls nicht beziehen.
6.
Sofern für die Tabellen A2 bis A8 keine vollständigen Informationen über Transitverkehr vorliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten alle verfügbaren Daten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.