Artikel 1a VO (EG) 2003/958
Ein Marktteilnehmer darf nur einen einzigen Antrag auf Einfuhrlizenz je Zeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 1 stellen. Stellt ein Marktteilnehmer mehrere Anträge, so werden alle seine Anträge abgelehnt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung geleisteten Sicherheiten zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verfallen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.