Artikel 1 VO (EG) 2003/958

(1) Die Einfuhr von Weizen und Mengkorn des KN-Codes 1001 und Weizengluten des KN-Codes 11090000 gemäß Anhang I mit Ursprung in der Republik Bulgarien zum Einfuhrzoll „Null” im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4676, gemäß dem Beschluss 2003/286/EG unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

(2) Die Einfuhr von Mais des KN-Codes 10051090 und des KN-Codes 10059000 gemäß Anhang 1 mit Ursprung in der Republik Bulgarien zum Einfuhrzoll „Null” im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4677, gemäß dem Beschluss 2003/286/EG unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse müssen bei ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft von einem der folgenden Dokumente begleitet sein:

a)
der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu dem mit dem betreffenden Land geschlossenen Europa-Abkommen erteilen;
b)
einer Erklärung auf der Rechnung, die der Ausführer gemäß den Bestimmungen des vorgenannten Protokolls ausstellt.

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