Präambel VO (EG) 2003/958

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf den Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß dem Beschluss 2003/286/EG des Rates hat sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, für jedes Wirtschaftsjahr ein Einfuhrzollkontingent zum Zollsatz „Null” für Weizen und Mengkorn, Weizengluten sowie Mais mit Ursprung in der Republik Bulgarien zu eröffnen.
(2)
Um eine geordnete, nicht spekulative Einfuhr des unter diese Zollkontingente fallenden Weizens und Mais sicherzustellen, sind diese Einfuhren an die Vorlage einer Einfuhrlizenz zu binden. Diese Lizenzen werden auf Antrag der Betreffenden im Rahmen der festgesetzten Mengen und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen erteilt.
(3)
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Kontingente zu gewährleisten, sind Fristen für die Einreichung der Lizenzanträge vorzusehen, und es ist vorzuschreiben, welche Angaben die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten müssen.
(4)
Um den Lieferbedingungen Rechnung zu tragen, sollten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des darauf folgenden Monats gelten.
(5)
Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente sind Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(3), erforderlich, und zwar in Bezug auf die Übertragbarkeit der Lizenzen und die Toleranzen bei den zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten Mengen.
(6)
Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente ist es außerdem erforderlich, die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 498/2003(5), auf einen relativ hohen Betrag festzusetzen.
(7)
Es muss gewährleistet werden, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einander rasch die beantragten und die eingeführten Mengen mitteilen.
(8)
Da die Verordnung (EG) Nr. 2290/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Republik Bulgarien(6) durch den Beschluss 2003/286/EG aufgehoben wurde, ist die Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 der Kommission vom 20. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugnisse des Getreidesektors zu den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000 und (EG) Nr. 2851/2000 hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und der Republik Polen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1218/96(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 573/2003(8), entsprechend zu ändern.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

(2)

ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(3)

ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

(4)

ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

(5)

ABl. L 74 vom 20.3.2003, S. 15.

(6)

ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 1.

(7)

ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 16.

(8)

ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 25.

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