Artikel 10 VO (EG) 2003/998

Die in Anhang II Teil C vorgesehene Liste der Drittländer wird von der Kommission erstellt. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, hat ein Drittland zuvor einen Nachweis über seinen Tollwutstatus vorzulegen und nachzuweisen, dass

a)
die Meldung des Tollwutverdachts an die Behörden obligatorisch ist,
b)
seit mindestens zwei Jahren ein wirksames Überwachungssystem besteht,
c)
seine Veterinärdienste aufgrund ihrer Struktur und Organisation in der Lage sind, die Gültigkeit der Bescheinigungen zu garantieren,
d)
sämtliche amtlichen Maßnahmen zur Verhütung und Kontrolle der Tollwut, einschließlich der Vorschriften für die Einfuhr, erlassen worden sind,
e)
eine Regelung für das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen (Liste der zugelassenen Impfstoffe und der Labors) in Kraft ist.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.