Artikel 9 VO (EG) 2003/998
Die Bedingungen für die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten aus Drittländern werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Das Muster der bei den Verbringungen von Tieren mitzuführenden Bescheinigung wird gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
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