Artikel 8 VO (EG) 2003/998
(1) Heimtiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten müssen bei ihrer Verbringung,
- a)
-
wenn sie aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C genannten Drittland stammen und
- i)
- in einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 genügen,
- ii)
- bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 6 genügen,
- b)
-
wenn sie aus einem anderen Drittland stammen und
- i)
-
in einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten eingeführt werden,
- —
-
mit dem in Artikel 4 genannten Kennzeichen versehen sein und
- —
-
Folgendem unterzogen worden sein:
- —
-
einer Tollwutimpfung gemäß den Anforderungen des Artikels 5 und
- —
-
einer Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung entnommen hat.
Diese Antikörpertitrierung braucht bei einem Heimtier, bei dem die Impfung in den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden.
Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat.
- ii)
- bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, unter Quarantäne gestellt werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Union dafür Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6 erfüllen.
(2) Für die Heimtiere muss eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung bzw. im Fall der Wiedereinführung ein Ausweis mitgeführt werden, in der/dem die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 bescheinigt wird.
(3) Abweichend von diesen Bestimmungen
- a)
- unterliegen Heimtiere aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebieten, bei denen nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgestellt worden ist, dass diese Gebiete Vorschriften anwenden, die den in diesem Kapitel vorgesehenen Gemeinschaftsvorschriften mindestens gleichwertig sind, den Bestimmungen des Kapitels II;
- b)
- kann die Verbringung von Heimtieren jeweils zwischen San Marino, dem Vatikan und Italien, Monaco und Frankreich, Andorra und Frankreich oder Spanien, Norwegen und Schweden unter den Bedingungen fortgesetzt werden, die in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen sind, welche zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt gelten;
- c)
- kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 und unter noch festzulegenden Voraussetzungen die Einführung von weniger als drei Monate alten nicht geimpften Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten aus in Anhang II Teile B und C genannten Drittländern zugelassen werden, wenn dies durch die Tollwutsituation des betroffenen Landes gerechtfertigt ist.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere das Muster der Bescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.
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