Artikel 7 VO (EG) 2003/998

Die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebiet unterliegen keinen Anforderungen in Bezug auf Tollwut. Die Kommission stellt bei Bedarf für andere Krankheiten besondere Anforderungen — einschließlich einer etwaigen Begrenzung der Zahl der Tiere — auf. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Ein Muster der bei solchen Tieren mitzuführenden Bescheinigung kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

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