Artikel 14 VO (EG) 2003/998
Bei jeder Verbringung muss der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche natürliche Person in der Lage sein, den zuständigen Kontrollbehörden einen Ausweis oder die Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 2 vorzulegen, aus dem/der hervorgeht, dass das Tier die Bedingungen für die betreffende Verbringung erfüllt.
Handelt es sich in dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen.
Stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass das Tier die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so beschließt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Amtstierarzt,
- a)
- entweder das Tier in das Herkunftsland zurückzusenden
- b)
- oder es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen natürlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren
- c)
- oder als äußerstes Mittel — sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist — das Tier zu töten, ohne dass dafür ein finanzieller Ausgleich gewährt wird.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Tiere, deren Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft nicht genehmigt ist, bis zu ihrer Rücksendung oder einer anders lautenden Verwaltungsentscheidung unter amtlicher Kontrolle untergebracht werden.
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